Der Kirchenvorstand
ist keine Schöpfung der katholischen Kirche. Die Einrichtung von Kirchenvorständen geht auf die preußische Kulturkampfgesetzgebung zurück. Das preußische Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 ordnete für jede Kirchengemeinde die Bildung eines Kirchenvorstandes zur Besorgung der kirchlichen Vermögensangelegenheiten an. Für das Land NRW und die dort gelegenen Bistümer gelten noch heute diese wesentlichen Bestimmungen, die modifiziert im Vermögensverwaltungs-gesetz geregelt sind.
Der Kirchenvorstand verwaltet die von der Erzdiözese – wesentlich aus Kirchensteuermitteln – bereitgestellten Gelder für den Gemeindeetat und ist für die Erneuerung oder Instandhaltung der sich in Gemeindeeigentum befindlichen Gebäude verantwortlich. Außerdem ist er für Personalangelegenheiten der hauptamtlich angestellten Mitarbeiter der Gemeinde zuständig.
Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer oder dem mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden und acht von der Gemeinde gewählten Mitgliedern. Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das mindestens 21 Jahre alt ist und seit wenigstens einem Jahr am Ort der Gemeinde wohnt.
Wolfgang Prasse
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes im Bild:
Eva-Maria Barten |
Franz Michalek |
|
Klemens Merten (Sicherheitsbeauftragter) |
Norbert Richter |
Peter Reyer |
Heinz Pflug |
Wolfgang Prasse |
Uschi Kreutner |
Reinhard Bürger |
Herbert Gausmann |



Eva-Maria Barten
Franz Michalek
Klemens Merten
Norbert Richter
Peter Reyer
Heinz Pflug
Wolfgang Prasse
Uschi Kreutner
Reinhard Bürger
Herbert Gausmann