DER KIRCHENVORSTAND
ist keine Schöpfung der katholischen Kirche. Die Einrichtung von Kirchenvorständen geht auf die preußische Kulturkampfgesetzgebung zurück. Das preußische Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 ordnete für jede Kirchengemeinde die Bildung eines Kirchenvorstandes zur Besorgung der kirchlichen Vermögensangelegenheiten an. Für das Land NRW und die dort gelegenen Bistümer gelten noch heute diese wesentlichen Bestimmungen, die modifiziert im Vermögensverwaltungsgesetz geregelt sind.
Der Kirchenvorstand verwaltet die von der Erzdiözese – wesentlich aus Kirchensteuermitteln – bereitgestellten Gelder für den Gemeindeetat und ist für die Erneuerung oder Instandhaltung der Gebäude im Gemeindeeigentum verantwortlich.
Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer oder dem mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden und acht von der Gemeinde gewählten Mitgliedern. Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das mindestens 21 Jahre alt ist und seit wenigstens einem Jahr am Ort der Gemeinde wohnt.